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LG Hamburg, 09.05.2008 - 313 T 34/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- damm-mann.de
Auskunftsanspruch der Presse gegen städtische GmbH
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 26.02.2008 - 36a C 202/07
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 313 T 34/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07
Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …
Auszug aus LG Hamburg, 09.05.2008 - 313 T 34/08
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hohseitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (…Gemeinsamer Senat, aaO.:; BVerwG NJW 2007, 2275,2276). - GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen …
Auszug aus LG Hamburg, 09.05.2008 - 313 T 34/08
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechilich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch herleitet wird (Gemeinsamer Senat, BGHZ 97, 312, 313 t.). - AG Hamburg, 26.02.2008 - 36a C 202/07
Auszug aus LG Hamburg, 09.05.2008 - 313 T 34/08
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.03.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2008 (Geschäftszeichen 36a C 202/07) aufgehoben.
- OVG Hamburg, 04.10.2010 - 4 Bf 179/09
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch
In dem vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. Mai 2008 (Geschäftszeichen 313 T 34/08) an das Verwaltungsgericht Hamburg nach § 17a Abs. 2 GVG verwiesenen Rechtsstreit hat dieses aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2009 die Beklagte verurteilt, den Klägern Auskunft über die Anzahl der jährlichen Besucher von 26 näher bezeichneten Bädern für die Zeit von 2002 bis einschließlich 2008 zu erteilen. - VG Hamburg, 25.02.2009 - 7 K 2428/08 In dem vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. Mai 2008 (Geschäftszeichen 313 T 34/08) an das Verwaltungsgericht Hamburg nach $ 17a Abs, 2 GVG verwiesenen Rechtsstreit hat dieses aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2009 die Beklagte verurteilt, den Klägern Auskunft über die Anzahl der jährlichen Besucher von 26 näher bezeichneten Bädern für die Zeit von 2002 bis einschließlich 2008 zu erteilen.